Beiträge & Gebühren

Gebührensätze ab

01.01.2024:
(§§ 10 und 10 a BGS-EWS)

SW-Gebühr je m³ Schmutzwasser 2,20 Euro
NW-Gebühr je m² versiegelte Fläche0,20 Euro

01.01.2020:
(§§ 10 und 10 a BGS-EWS)

SW-Gebühr je m³ Schmutzwasser 1,76 Euro
NW-Gebühr je m² versiegelte Fläche0,36 Euro


Herstellungsbeitrag ab 15.06.2016:

(§ 6 BGS-EWS)

Je m² Grundstücksfläche1,16 Euro
Je m² Geschossfläche7,46 Euro

Verbesserungsbeiträge ab 01.07.2016:

Je m² Grundstücksfläche0,53 Euro
Je m² Geschossfläche1,78 Euro


Herstellungsbeitrag ab 01.01.2012:

(§ 6 BGS-EWS)

Je m² Grundstücksfläche1,01 Euro
Je m² Geschossfläche8,38 Euro

Gebührensätze ab 01.01.2012:
(§§ 10 und 10 a BGS-EWS)

SW-Gebühr je m³ Schmutzwasser1,64 Euro
NW-Gebühr je m² versiegelte Fläche0,42 Euro
Herstellungs-Beiträge

Für den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen und deren Benutzung sind sogenannte Herstellungs-Beiträge und Benutzungs-Gebühren zu entrichten.

Die Herstellungsbeiträge dienen zur Deckung des Investitionsaufwandes des ABV für die Herstellung der gesamten Entwässerungseinrichtung, d.h. für den Bau der Kanäle (Haupt- und Nebensammler und Kanäle zur Kläranlage), der Grundstücksanschlüsse (im öffentlichen Bereich) und der Kläranlage.
Diese gesamten Investitionskosten werden zusammen mit den geschätzten Investitionskosten, die in einem überschaubaren künftigen Zeitraum noch anfallen (z.B. Kosten für Erschließung neuer Baugebiete), im Rahmen einer sog. „Globalberechnung“ auf die vorhandenen (erschlossenen) Grundstücksflächen und Geschossflächen sowie den künftigen Flächen verteilt. Hierdurch werden die Beitragssätze je m² Grundstücks- bzw. Geschossfläche ermittelt, die dann in der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) festgelegt werden.

Wird nun ein bisher unbebaubares Grundstück bebaubar (z.B. durch Baulandumlegung) und durch einen Kanal erschlossen, fallen für dieses Grundstück Herstellungsbeiträge an. Diese berechnen sich nach der tatsächlichen Grundstücksfläche und der sog. tatsächlichen Geschossfläche. Da bei unbebauten Grundstücken noch keine Geschossfläche vorhanden ist, wird hier vorerst ein Viertel der Grundstücksfläche (als fiktive Geschossfläche) veranlagt.
Wird ein Grundstück bebaut, wird nach der Bezugsfertigkeit die tatsächliche Geschossfläche ermittelt und die Differenz zu den Beiträgen für das unbebaute Grundstück nachveranlagt.
Das Gleiche gilt, wenn auf einem bebauten Grundstück nachträglich die Geschossfläche vergrößert wird (z.B. durch Anbau, Dachgeschossausbau usw.) oder sich aus irgendwelchen Gründen die Grundstücksfläche vergrößert.
Derartige Veränderungen (Fertigstellung von Neubauten, An- bzw. Erweiterungsbauten oder Dachgeschossausbauten oder Grundstücksflächenvergrößerungen) sind dem ABV unverzüglich zu melden.
Die Geschossfläche für bebaute Grundstücke ermittelt sich nach § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS).

Zu beachten ist hierbei, dass der Begriff „Geschossfläche“ nicht immer dasselbe ist; so wird z.B. die Geschossfläche im Baurecht teilweise anders ermittelt als im Abgabenrecht. Auch die sogenannte „Wohnfläche“ hat nichts mit der Geschossfläche zu tun.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der einmalige Herstellungsbeitrag vorteilsbezogen ist, d.h. er ist auch dann zu entrichten, wenn die öffentliche Entwässerungsanlage (noch) nicht benutzt wird, im Gegensatz zur laufenden Benutzungsgebühr, welche nur bei tatsächlicher Benutzung anfällt.

Die aktuellen Beitragssätze je m² Grundstücksfläche bzw. Geschossfläche entnehmen Sie bitte dem § 6 der BGS-EWS.

Benutzungs-Gebühren

Für den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlage und deren Benutzung sind sogenannte Herstellungs-Beiträge und Benutzungs-Gebühren zu entrichten.

Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung des laufenden Aufwandes des ABV für den Betrieb und den Unterhalt der gesamten Entwässerungseinrichtung, d.h. für den Betrieb und den Unterhalt des gesamten Kanalnetzes und anteilig an der Kläranlage sowie den Personal- und Sachaufwand der Verbandsverwaltung und seiner Gremien.
Diese Kosten werden auf die alljährlich anfallende Abwassermenge im Verbandsgebiet verteilt und so errechnet sich der sogenannte Gebührensatz.

Der Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd hat zum 01.01.2012 die getrennte Abwassergebühr eingeführt.
Die Gebühren gliedern sich in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr.

Die Schmutzwassergebühr wird nach dem Frischwassermaßstab ermittelt, d.h. der seitens der Gemeinden bei der Wasserablesung ermittelte Frischwasserverbrauch wird auch bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr (Wasserverbrauch x Gebührensatz) zugrunde gelegt. Hierzu kommen gegebenenfalls Wassermengen aus Eigenförderung bzw. aus Niederschlagswassernutzungsanlagen, wobei hierfür eine Pauschale gilt, siehe § 10 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS).
Auch bei Viehhaltung gelten Sonderbestimmungen, die in § 10 Abs. 5 enthalten sind.
Nachweislich auf dem Grundstück verbrauchte Wassermengen können in Abzug gebracht werden, soweit es sich nicht um hauswirtschaftlich genutztes bzw. zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser handelt. Der Nachweis hierfür ist durch den Gebührenpflichtigen (evtl. durch Einbau einer Messanlage) zu führen. Wenden Sie sich in solchen Fällen bitte direkt an die Verbandsverwaltung.

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der tatsächlich versiegelten Fläche pro m² ermittelt (versiegelte Fläche x Gebührensatz). Im besonderen wird der Grad der Wasserdurchlässigkeit für einzelne Versiegelungsarten anhand unterschiedlicher Faktoren ermittelt (siehe § 10a BGS-EWS).

Wollen Sie Gebühren sparen?
Versickern Sie Ihr Niederschlagswasser. Hinweise hierzu finden Sie hier.

Die Gebühren werden jährlich abgerechnet. Mitte Februar erfolgt jeweils die Abrechnung für das vorausgegangene Jahr durch Gebührenbescheid. In diesem Bescheid sind auch die Vorauszahlungstermine (15.05., 15.08. und 15.11.) und -beträge enthalten.

Tipp:

Gehören Sie noch zu den wenigen „Selbstzahlern“, d.h. Sie haben uns noch keine Einzugsermächtigung erteilt und müssen sich die Vorauszahlungstermine und -beträge vormerken?
Vielleicht haben Sie auch schon einmal einen Termin versäumt und ärgerlicherweise eine Mahnung (mit Mahngebühren und evtl. Säumniszuschlägen) erhalten?

Sparen Sie sich die Überwachungsmühe und evtl. den Ärger über eine Mahnung, und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat).

Sie können das Formblatt ausdrucken und ausgefüllt an uns schicken, faxen oder in den Briefkasten einwerfen. Ab dem nächsten Zahlungstermin brauchen Sie sich diese nicht mehr zu merken.

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