Kanalhausanschluss

Der im Sprachgebrauch sogenannte „Kanalhausanschluss“ (=Anschlussleitung eines privat bzw. gewerblich genutzten bzw. nutzbaren Grundstückes an einen vorhandenen öffentlichen Kanal) setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  1. Der Grundstücksanschluss:

    Hierbei handelt es sich um die Leitung vom öffentlichen Kanal (in der Straße) bis einschließlich des Kontrollschachtes im Grundstück.
    Der Grundstücksanschluss (einschließlich dem Kontrollschacht = Revisionsschacht) wird grundsätzlich vom Verband hergestellt; die Herstellung (auch der Schächte) durch den Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn oder eine durch diesen beauftragte Firma ist unzulässig.
    Bei neuen Baugebieten werden die Kontrollschächte gleichzeitig mit der Errichtung des Hauptkanals und der Grundstücksanschlussleitungen mithergestellt.
    Bei früheren Baugebieten bzw. Baulücken sind größtenteils nur die Anschlussleitungen bis ins Grundstück vorhanden, d.h. die Kontrollschächte müssen noch errichtet werden. Soll ein solches Grundstück bebaut werden, ist der ABV hiervon zu verständigen, damit die Erstellung des Schachtes veranlasst werden kann (bitte melden Sie sich rechtzeitig, da die Aufträge an die Firma, welche die Schächte erstellt, immer blockweise erteilt werden, um, im Sinne unserer Bürger, Kosten zu sparen).

    Die Kosten des Grundstücksanschlusses (einschließlich Kontrollschacht) sind wie folgt zu tragen:
    Von der Kanalhauptleitung bis zur Grundstücksgrenze sind die Kosten durch den Herstellungsbeitrag abgedeckt, d.h. sie werden nicht gesondert auf den Grundstückseigentümer umgelegt (Ausnahme: nachträgliche Änderung bzw. Errichtung eines zusätzlichen Anschlusses nach § 8 Abs. 2 der EWS).
    Die Kosten der Anschlussleitung einschließlich des Kontrollschachtes innerhalb der Privatgrundstücke werden in Höhe eines Einheitssatzes an den Grundstückseigentümer verrechnet.

  2. Die Grundstücksentwässerungsanlage:

    Hierbei handelt es sich um die Leitungen und Anlagen eines Grundstückes bis zum Kontrollschacht.
    Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Grundstückseigentümer zu erstellen, wobei er sich fachlich geeigneter Unternehmer bedienen muss.
    WICHTIG: alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verbandes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des ABV freizulegen.

    Weiter Vorschriften und Hinweise bezüglich der Grundstücksentwässerungsanlage können der §§ 9 bis 13 EWS entnommen werden.
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