§ 5 |
Abs. 1 | 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m2 Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m2, bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m2 begrenzt. |
Abs. 2 | 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Die ausgebaute Dachgeschossfläche wird auf 60 v.H. der Fläche des darunter liegenden Geschosses beschränkt. 5Im Falle eines Teilausbaues des Dachgeschosses ist die Beschränkung entsprechend zu übertragen. 6Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 8Garagen werden nicht herangezogen. 9Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. |
Abs. 3 | 1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. des Satzes 1. |
Abs. 4 | 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, |
Abs. 5 | 1 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Der Unterschiedsbetrag ist nach zu entrichten. 3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. 4Die Nachberechnung wir nicht ausgelöst, wenn das Grundstück mit einem anschlussbedarfsfreien Gebäude mit einer Geschossfläche von weniger als 5 % der Grundstücksfläche bebaut wird, es sei denn, das Gebäude ist tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen. |
§ 6 |
Abs. 1 | Der Beitrag beträgt
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Abs. 2 | Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben. |
§ 8 |
Abs. 1 | 1Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, nach einem Einheitssatz zu erstatten. 2Dies gilt auch für Grundstücksanschlüsse von unbebauten Grundstücken. 3Können Kontrollschächte in begründeten Fällen nicht auf Privatgrund errichtet werden, gilt die Erstattungspflicht auch für Kontrollschächte auf öffentlichem Grund. |
Abs. 2 | 1Der Einheitssatz beträgt 2.100 €. |
Abs. 3 | Die Kosten für die Verbesserung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS sind, mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. |
Abs. 4 | 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend. |
Abs. 5 | 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. |
§ 10 Schmutzwassergebühr |
Abs. 1 | 1Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. |
Abs. 2 | 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung, aus der Eigengewinnungsanlage und aus der Niederschlagswassernutzungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4 ausgeschlossen ist. 2Die Wassermengen (aus Wasserversorgungseinrichtung und Eigengewinnungsanlage) werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt; für die dem Grundstück aus einer Niederschlagswassernutzungsanlage zugeführten Wassermenge werden pauschal 10 m3/Jahr und Einwohner (Stand: 30.06.) angesetzt. 3Die Wassermengen (aus Wasserversorgungseinrichtung und Eigengewinnungsanlage) sind vom Verband zu schätzen, wenn |
Abs. 3 | 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. |
Abs. 4 | Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen: |
Abs. 5 | 1Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt (als verbraucht bzw. zurückgehalten nach Abs. 2 Satz 1) für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m3/Jahr als nachgewiesen. 2Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 3Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; es gilt die Viehzahl als nachgewiesen, die sich aus dem vom Viehhalter vorzulegenden jeweils jüngsten Bescheid der Tierseuchenkasse ergibt. 4Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m3 pro Einwohner, der mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück zum Stichtag 30.06. des entsprechenden Abrechnungsjahres gemeldet ist, pro Jahr unterschreiten würde. |
§ 10 a Niederschlagswassergebühr |
Abs. 1 | 1Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (nachfolgend auch: versiegelten) Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. 2Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur teilweise aufgenommen werden kann. 3Maßgebend für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. |
Abs. 2 | 1Versiegelte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. 2Wenn ein Überlauf in die Entwässerungseinrichtung besteht, werden die versiegelten Teilflächen nach Maßgabe der Abs. 4 – 6 herangezogen. |
Abs. 3 | 1Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: |
Abs. 4 | 1Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Überlauf der Entwässerungseinrichtung |
Abs. 5 | Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage i. S. von Abs. 4 lit. a) der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 20 v. H. der Fläche berücksichtigt. |
Abs. 6 | Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage i. S. von Abs. 4 lit. b) der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus |
Abs. 7 | 1Der Gebührenschuldner hat dem Verband auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen versiegelten Teilflächen einzureichen. 2Hierzu hat der Gebührenschuldner dem Verband auf Aufforderung einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) mitzuteilen. 3Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die überbauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen. 4Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. 5Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung dem Verband mitzuteilen. 6Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (oder ab dem folgenden Monat anteilig) berücksichtigt. 7Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann der Verband die maßgeblichen Flächen schätzen. |
Abs. 8 | Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,36 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche / Jahr. |
§ 15 |
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Verband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen des Verbandes auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen. |
– Ende des Auszugs aus der BGS-EWS –
Baar-Ebenhausen, 01.01.2020 Abwasserbeseitigungsverband Ingolstadt-Süd Ludwig Wayand |